Hygienekonzept

Damit Ihr und wir uns gemeinsam beim gemütlichen Frühstück kennenlernen können, müssen wir uns aufgrund der derzeitigen Lage unter Corona an das von uns erarbeitete Hygienekonzept halten. Wenn Ihr es Euch im Vorfeld anschaut, spart es uns alles Zeit und erleichtert den Umgang vor Ort. 

Hygienekonzept für die Räumlichkeiten des Studentenwohnheims Stauffenbergstraße 4, 72074 Tübingen (Corps Rhenania) 

 

ERSTER TEIL – ALLGEMEINES 

§ 1 Allgemeines 

(1) Dieses Hygienekonzept gilt für „Veranstaltungen“ im Sinne des § 10 Absatz 6 CoronaVO-BW (Nr. 1 AV des LRA TÜ vom 12. Oktober 2020), die in den Räumlichkeiten des Corps Rhenania in der Stauffenbergstraße 4, 72074 Tübingen stattfinden. Dies bezieht sich auf Veranstaltungen der Aktiven des Corps Rhenania, des Verein alter Tübinger Rhenanen e.V., des Studentenwohnheimsvereins Stauffenbergstraße 4 e.V. und der Freien Fachschaft Jura Tübingen. Ausdrücklich nicht erfasst sind „private Feiern“ im Sinne des § 10 Absatz 3 Nr. 1 CoronaVO-BW (Nr. 2 AV des LRA TÜ vom 12. Oktober 2020), ), für die weitere Teilnehmerbegrenzungen gelten. 

(2) Als „Räumlichkeiten“ im Sinne dieses Konzepts gelten ein Teil des Erdgeschosses (Kneipsaal, Halle, Speisesaal, Spielkneipe, Eingang und Herrentoilette), ein Teil des 1. Stocks (Damentoilette, Treppenaufgang), der Aufgang zum Turm sowie ein Teil des Untergeschosses (Damentoilette). 

ZWEITER TEIL ­– MAßNAHMEN

§ 2 Abstandsregeln

(1) In den Räumlichkeiten ist das Abstandsgebot von 1,5m (§ 2 Absatz 1 CoronaVO-BW) jederzeit einzuhalten.

(2) Bei der Aufteilung der Plätze in den Räumlichkeiten ist das Abstandsgebot zu beachten.

(3) Grundsätzlich sind ausgewiesene Laufwege und Abstandshalter zu beachten.

 

§ 3 Mund-Nasen-Bedeckung

(1) In den Räumlichkeiten ist eine Mund-Nasen-Bedeckung/Alltagsmaske (§ 3 CoronaVO-BW) mit vollständiger Bedeckung von Mund und Nasenbereich zu tragen.

(2) Eine Ausnahme vom Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung wird erst an dem vom Veranstaltungsleiter zugewiesenen Sitzplatz (Nr. 1 AV des LRA TÜ vom 12. Oktober 2020) nach dessen Einnahme gestattet. Der Sitzplatz wird beim Betreten der Räumlichkeiten zugewiesen.

(3) Am Eingang werden zusätzliche Mund-Nasen-Bedeckungen bereitgestellt.

 

§ 4 Begrenzung der Teilnehmer

Die Anzahl der Teilnehmer an den Veranstaltungen ist auf 60 Personen begrenzt.

 

§ 5 Warteschlangen

(1) Sofern Warteschlangen vor Veranstaltungen entstehen, sind diese außerhalb der Räumlichkeiten zu bilden. Hierbei sind die Abstandsregeln einzuhalten. Bei zu hohem gleichzeitigen Personenaufkommen wird neben dem Haupteingang der Eingang über die Terrasse geöffnet.

(2) Sofern Warteschlangen vor Toiletten entstehen, ist in diesen der Abstand von 1,5m einzuhalten. Die Mund-Nasen-Bedeckung ist hier zu tragen. 

 

§ 6 Lüftung

(1) Die Räumlichkeiten sind in halbstündigen Abständen (zur vollen und halben Stunde) während Veranstaltungen für jeweils 5 Minuten zu lüften.

(2) Eine Abzugsanlage mit Raumfilter und ein Feinpartikelmessgerät werden vor und während den Veranstaltungen in den Räumlichkeiten eingesetzt.

 

§ 7 Reinigung

(1) Während Veranstaltungen ist ausreichendes Reinigungspersonal anwesend.

(2) Die Oberflächen in den Toiletten sind in halbstündigen Abständen (zur Viertel- und zur Dreiviertelstunde) während Veranstaltungen zu reinigen.

(3) Tische sind vor und nach der Benutzung bei einer Veranstaltung zu reinigen.

(4) Gegenstände, die während der Veranstaltung genutzt werden, sind vor und nach der Benutzung zu reinigen.

 

§ 8 Handdesinfektionsmittel

Am Eingang und an den Tischen sind Handdesinfektionsmittel und nicht wieder verwendbare Papierhandtücher zur Verfügung zu stellen. 

 

§ 9 Textilien

Bei der Veranstaltung genutzte Textilien (Tischdecken, Servietten, Handtücher) sind vor und nach der Veranstaltung zu reinigen.

 

§ 10 Bewirtung

(1) Die Bewirtung erfolgt nur unter den jeweiligen für die Gastronomie geltenden Schutzmaßnahmen.

(2) Im Übrigen erfolgt die Bewirtung nur unter Einhaltung der Maßnahmen dieses Hygienekonzepts.

(3) Zum Zwecke des Verzehrs darf der Mund-Nasenschutz nur kurzfristig abgesetzt werden.

 

§ 11 Teilnehmerdokumentation

(1) In Konformität mit § 6 CoronaVO-BW werden die Daten der Teilnehmer an den jeweiligen Veranstaltungen erhoben.

(2) Für die Aufbewahrung der Daten, die Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorgaben und die Weitergabe an die Gesundheitsämter ist der Veranstaltungsleiter zuständig.

DRITTER TEIL – VERBOTE

§ 12 Betretungsverbote

(1) Betretungsverbote gelten für folgende Personen:

1. Personen mit Erkältungssymptomen (namentlich Fieber und/oder Husten, 

2. Personen, die in Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem letzten Kontakt noch nicht 14 Tage vergangen sind,

3. Personen ohne Mund-Nasen-Bedeckung,

4. Personen, die nicht bereit sind, sich an dieses Konzept zu halten,

5. Personen, die den Zweck der jeweiligen Veranstaltung zu vereiteln drohen.

(2) Auf die Betretungsverbote ist seitens des Veranstaltungsleiters vor Betreten der Räumlichkeiten und bei Einladung zu den Veranstaltungen hinzuweisen.

(3) Eine Ausnahme kann im Einzelfall gewährleistet werden, sofern die Durchführung des Betretungsverbots unzumutbar ist. Dies ist seitens der Veranstaltungsleiter abzustimmen.

 

§ 13 Gesang

Während der Veranstaltungen ist kollektiver Gesang untersagt.

VIERTER TEIL – INTERNES

§ 14 Veranstaltungsleiter

(1) Für jede dieser Veranstaltungen ist ein Veranstaltungsleiter zu bestimmen. Dieser hat für die Einhaltung dieses Konzepts zu sorgen.

(2) Der Veranstaltungsleiter ist im Rahmen der Teilnehmerdokumentation ebenfalls festzuhalten.

 

§ 15 Arbeitsschutz

(1) Vor Durchführung der Veranstaltung sind die zur Durchführung bestimmten Angestellten über die Hygienevoraussetzungen aufzuklären.

(2) Bei der Arbeit auf einer Veranstaltung haben die zur Durchführung bestimmten Angestellten in den Räumlichkeiten eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.

(3) Den bei der Veranstaltung anwesenden Angestellten wird ausreichende Schutzausrichtung zur Verfügung gestellt.

(4) Im Übrigen gelten die Vorgaben des § 8 CoronaVO-BW. Für die Einhaltung des hier normierten Arbeitsschutzes tragen die Veranstaltungsleiter die Verantwortung.

 

Tübingen, der 24. Oktober 2020

Das Corps Rhenania Tübingen